Antwortschreiben an das RUFO zum offener Brief an Markus Söder
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Sehr geehrter Herr Rupin, sehr geehrter Herr Graschberger, sehr geehrter Herr Zumkeller, sehr geehrter Herr Bienerth,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. November 2020, welches uns von der Bayerischen Staatskanzlei zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Wie am 18. Februar telefonisch mit Herrn Zumkeller besprochen bitten wir die verspätete Antwort zu entschuldigen. Gerne gehen wir auf Ihre Fragen bzgl. möglicher Wirtschaftshilfen ein.
Wir können Ihre Sorgen gut verstehen. Uns allen ist bewusst, welche Probleme die Corona-Krise für jeden Einzelnen mit sich bringt. Das Virus stellt die Gesellschaft und das globale Gesundheitssystem vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Es ist der bayerischen Staatsregierung ein großes Anliegen, die Auswirkungen von Covid-19 auf die bayerische Wirtschaft insgesamt so gering wie möglich zu halten und dabei auch die Belange der Tourismusbranche bzw. -gebiete bestmöglich zu unterstützen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Hier werden 75 Prozent des Umsatzes im November / Dezember 2019 erstattet. Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat sich wiederholt für eine Regelung eingesetzt, die es in Härtefällen ermöglichen sollte, alternative Vergleichszeiträume zugrunde zu legen. Leider hat der Bund diese Forderung nicht aufgegriffen und klargemacht, dass er einen alternativen Vergleichszeitraum nur in besonders gelagerten Fällen akzeptiert. Dies betrifft Soloselbständige und Neugründungen. Zusätzlich hat der Bund eine weitere Ausnahme anerkannt: Wurden im November 2019 aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt, kann als Vergleichsumsatz auf den Oktober 2020 oder auf den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Schadensereignis abgestellt werden. Der Bund hat klargestellt, dass darüberhinausgehende Sonderregelungen nicht vorgesehen sind.
Es handelt es ich dabei um zwingende Vorgaben des Bundes, von denen auf Landesebene nicht abgewichen werden kann.
Die Dezemberhilfe legt den Dezember 2019 als Vergleichsumsatz zugrunde und gibt z. B. den Unternehmen im Einzelhandel so die Möglichkeit, den Weihnachtsumsatz 2019 anzusetzen.
Unternehmen in den Landkreisen und Städten, für die bereits vor dem 2. November 2020 auf Landesebene ein Lockdown beschlossen wurde, werden außerdem durch die Bayerische Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) unterstützt. Dieses Hilfsprogramm orientiert sich an den Konditionen der Novemberhilfe mit dem entscheidenden Unterschied, dass als Vergleichszeitraum der Oktober 2019 zugrunde gelegt wird. Die Oktoberhilfe kann in Kürze beantragt werden; weiter Informationen finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaftshilfen/
Bayern hat bereits viele konstruktive Vorschlägen eingebracht und konnte sich auch an vielen Stellen durchsetzen.
Für die von Ihnen vertretenen Unternehmen besteht u. U. Fördermöglichkeit über die substantiell verbesserte Überbrückungshilfe III, deren Konditionen mittlerweile vorliegen und die seit 10.02.2021 beantragt werden kann. Die Überbrückungshilfe III richtet sich insbesondere auch an Unternehmen, die nicht von November- bzw. Dezemberhilfe profitieren. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst nicht nur das erste Halbjahr 2021, sondern auch die Monate November und Dezember 2020. Durch wichtige Verbesserungen gegenüber der Überbrückungshilfe II gleicht sie die vielfach zurecht kritisierten konzeptionellen Defizite der außerordentlichen Wirtschaftshilfen aus und bietet so eine substantielle Unterstützung für Unternehmen, selbst wenn „nur“ betriebliche Fixkosten und nicht Umsatzausfälle wie bei November- und Dezemberhilfe erstatten werden.
Der Katalog der erstattungsfähigen Kosten konnte deutlich erweitert werden. Neu sind z.B. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen bis 20.000 Euro/Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung, Marketing- und Werbekosten und Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50%. Mit der Anerkennung von Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Kosten wurde eine vorteilhafte Sonderregelung für den Einzelhandel geschaffen.
Insbesondere die erhöhten monatlichen Förderhöchstwerte helfen vor allem größeren Mittelständlern und Verbundunternehmen. Der monatliche Höchstbetrag konnte von 50.000 Euro um den Faktor 30 auf 1,5 Mio. Euro erhöht werden. Eine positive Nachricht für Verbundunternehmen ist, dass sich für sie der monatliche Höchstbetrag nochmal auf 3 Mio. Euro verdoppelt. Mit der deutlichen Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen bei der Kleinbeihilfen- und der Fixkostenregelung auf 1,8 Mio. Euro (Kleinbeihilfen) bzw. 10 Mio. Euro (Fixkostenhilfe) sollte nun auch eine spürbare Entlastung für verbundene Unternehmen möglich sein. Kumuliert mit der De-minimis-Beihilfen-Verordnung sind in der Überbrückungshilfe III Zuschüsse von bis zu 12 Mio. Euro möglich.
Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Damit die Hilfen möglichst schnell und schon zu Beginn der Laufzeit bei den Betroffenen ankommen, werden die erhöhten Abschlagszahlungen von max. 100.000 Euro pro Monat (bei 50 Prozent der beantragten Fördersumme) zeitnah zum Antrag ausgezahlt. Die ersten Abschlagszahlungen sind bereits geflossen. Die Bewilligung im regulären Verfahren und somit die Auszahlung der restlichen Hilfen soll ab der zweiten Märzhälfte 2021 erfolgen.
Die Antragstellung ist über Prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) seit 10. Februar 2021 (noch bis 31.08.2021) möglich.
Soloselbständige können unter besonderen Identifizierungspflichten (ELSTER-Zertifikat) direkt eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes (in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019), höchstens aber 7.500 Euro.
Weitere Informationen finden Sie unter www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-3.
Viele der genannten Verbesserungen wurden auf Drängen Bayerns umgesetzt.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium wird sich weiterhin für die bestmöglichen Förderkonditionen für unsere bayerischen Unternehmen und für eine verantwortliche Öffnungsperspektive einsetzen.
Wir danken dem Reichenhaller Unternehmerforum e . V. für sein wertvolles Engagement in der Region und wünschen allen Betroffenen trotz der schwierigen Umstände für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen, Projektgruppe Corona Überbrückungshilfen Bund
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